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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.04.2010, Az.: 1 StR 163/10
Anrechnung eines Zeitraums auf die Vollstreckung einer Strafe bei Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung des Verfahrens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14317
Aktenzeichen: 1 StR 163/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 15.04.2010 - 1 StR 163/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. April 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. April 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren als Entschädigung für eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens zwei Monate als vollstreckt gelten (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. März 2010 bemerkt der Senat:

Zur Kompensation einer während des Revisionsverfahrens eingetretenen, der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung ist anzuordnen, dass ein angemessener Teil der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt (vgl. BGHSt - GS - 52, 124). Eine der Justiz zuzurechnende Verfahrensverzögerung ist hier zwischen der Versendung der Verfahrensakten an den Generalbundesanwalt im Juli 2009 und der Rekonstruktion der Verfahrensakten durch die Staatsanwaltschaft im März 2010 festzustellen. In dem dazwischen liegenden Zeitraum, in dem sich der Angeklagte durchgängig in Untersuchungshaft befand, blieb bei der Justiz unbemerkt, dass die Verfahrensakten im Rahmen der Versendung abhanden gekommen waren. Es liegt daher ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vor. Um diesen auszugleichen, stellt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO fest, dass zwei Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.

Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt noch nicht die Anwendung von § 473 Abs. 4 StPO.

Herr RiBGH Dr. Graf ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert.Nack
Elf
Nack
Jäger
Sander

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