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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.04.2010, Az.: 2 StR 129/10
Verwerfung einer Revision i.R.e. Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13735
Aktenzeichen: 2 StR 129/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gießen - 12.10.2009

Verfahrensgegenstand:

Sexueller Missbrauch von Kindern

BGH, 14.04.2010 - 2 StR 129/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. April 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 12. Oktober 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich der Tat III d der Urteilsgründe des versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes und in den Fällen III a und III i der Urteilsgründe des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt

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