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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.04.2010, Az.: 1 StR 131/10
Überprüfen von Ausführungen in Urteilsgründen auf Widersprüchlichkeiten im Rahmen einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14292
Aktenzeichen: 1 StR 131/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bayreuth - 18.11.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 14.04.2010 - 1 StR 131/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. April 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 18. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es trifft zu, dass die Ausführungen in den Urteilsgründen zu den Erkundigungen der A. AG (hinsichtlich der Einkaufsrechnungen der Apothekerin) im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite der mitangeklagten Apothekerin H. (UA S. 22) - zum einen -sowie im Rahmen der Erwägungen zur Strafzumessung beim Angeklagten D. (UA S. 24) - zum anderen - auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen. Dies ist jedoch nur vordergründig so. Es besteht kein Widerspruch. Denn mit dem Vorwurf, "selbst die Nachfragen der A. AG mit der Bitte um Übersendung von Einkaufsrechnungen des Lieferanten der Apothekerin haben ihn [den Angeklagten D. ] nicht zu einer Umkehr bewegen können", hat die Strafkammer offensichtlich auf die von der tatbeteiligten Apothekerin geschilderten Nachfrage bei ihr Bezug genommen, wonach sie "von der A. AG um Übersendung von Eingangsrechnungen gebeten worden" sei. Nur die Apothekerin verfügte über die entsprechenden Unterlagen. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. März 2010 ausgeführt, dass nicht ersichtlich ist, warum sich die Versicherung an den Angeklagten hätte wenden sollen und warum der Angeklagte Zugriff auf diese Rechnungen hätte haben sollen. Wenn die Strafkammer dann konstatiert, dies habe den Angeklagten nicht zur Umkehr bewegen können, beinhaltet das auch die Feststellung, dass der Angeklagte von den Nachforschungen der Krankenversicherung bei der Apothekerin erfahren hat. Das lag nahe. Weiterer Darlegungen hierzu in den Urteilsgründen bedurfte es nicht. Ohne Belang ist auch, dass die Feststellung erst im Abschnitt Strafzumessung getroffen worden ist. Die Urteilsgründe bilden eine Einheit (vgl. BGH, Urt. vom 11. Februar 1998 - 3 StR 546/97; Meyer-Goßner StPO, 52. Aufl. § 267 Rdn. 3).

Nack
Rothfuß
Hebenstreit
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