Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.04.2010, Az.: 5 StR 131/10
Annahme einer Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters eines Tötungsdelikts infolge Alkoholgenusses bei bereits im Vorfeld wiederholten Misshandlungen und Demütigungen des Opfers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14830
Aktenzeichen: 5 StR 131/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Totschlag

BGH, 13.04.2010 - 5 StR 131/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. April 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. Dezember 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

  1. a)

    Das Landgericht hat das Leistungsverhalten des Angeklagten nicht - was hier im Blick auf den Zweifelsgrundsatz bedenklich gewesen wäre - in nahen zeitlichen Zusammenhang zur Tatbegehung gebracht, sondern aus "der relativ guten Leistungsfähigkeit am Morgen" (UA S. 15) und den noch vorhandenen Erinnerungen des Angeklagten an das Geschehen der Tatnacht zulässige Rückschlüsse auf das Ausmaß der alkoholbedingten Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gezogen.

  2. b)

    Angesichts der Tatsache, dass die Getötete bereits über einen längeren Zeitraum vor der Tat wiederholten Misshandlungen und "fortwährenden Demütigungen" (UA S. 5) durch den Angeklagten ausgesetzt war, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Tatgericht als straferschwerend gewerteten Tatumstände ("Tat richtete sich ... gegen ein ihm körperlich unterlegenes und zudem deutlich schwächeres Opfer, dem der Angeklagte über die tödliche Verletzung hinaus weitere Verletzungen zugefügt hat", UA S. 17) Ausdruck der erheblichen Verminderung seiner Schuldfähigkeit sind.

Basdorf
Raum
Schneider
König
Bellay

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.