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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.03.2010, Az.: 2 StR 590/09
Verwerfung einer Revision als unbegründet mit der Folge des Entfallens der Verfallsanordnung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14251
Aktenzeichen: 2 StR 590/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 08.09.2009

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 31.03.2010 - 2 StR 590/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 31. März 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Verfallsanordnung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan
Maatz
Fischer
Roggenbuck
Appl

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