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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.03.2010, Az.: 2 StR 21/10
Strafaussetzung zur Bewährung bei einer Verurteilung wegen versuchter Nötigung und gefährlicher Körperverletzung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14185
Aktenzeichen: 2 StR 21/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 03.04.2009

Rechtsgrundlage:

§ 56 Abs. 2 StGB

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u. a.

BGH, 31.03.2010 - 2 StR 21/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 31. März 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Wie vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt, hätte der Angeklagte im Fall 4 der Urteilsgründe wegen versuchter Nötigung und im Fall 10 der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden müssen. Die verhängten Strafen sind unvertretbar milde, die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB ist nicht nachvollziehbar und widerspricht dem Gebot der Verteidigung der Rechtsordnung. All dies beschwert den Angeklagten jedoch nicht.

Rissingvan Saan
Herr RiBGH Maatz Fischer ist in den Ruhestand getreten und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissingvan Saan
Roggenbuck
Appl

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