Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.2010, Az.: 5 StR 74/10
Begründetheit der Revision i.R.e. Verurteilung wegen schweren Raubes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13480
Aktenzeichen: 5 StR 74/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 29.09.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub u. a.

BGH, 25.03.2010 - 5 StR 74/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. März 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. September 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Trotz der Berücksichtigung der Erfüllung mehrerer Straftatbestände schließt der Senat bei der maßvollen Bestrafung der brutalen Tat gemäß der angegebenen Untergrenze des § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO hier aus, dass sich eine Erkenntnis des Tatgerichts vom Wegfall des teilverjährten Vergehens noch weiter strafmildernd hätte auswirken können.

Basdorf
Raum
Schaal
König
Bellay

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.