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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.2010, Az.: 1 StR 66/10
Zurückweisung einer unzulässigen Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12634
Aktenzeichen: 1 StR 66/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Rottweil - 29.09.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 25.03.2010 - 1 StR 66/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. März 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 29. September 2009 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, unzulässig.

Wahl
Rothfuß
Hebenstreit
Jäger
Sander

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