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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.03.2010, Az.: 5 StR 545/09
Zurückweisung eines Antrags i.S.d. § 356a Strafprozessordnung (StPO) eines Angeklagten durch Beschluss des Gerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13199
Aktenzeichen: 5 StR 545/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Untreue

BGH, 23.03.2010 - 5 StR 545/09

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. März 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verurteilten wird zurückgewiesen.

Der Senat kann offenlassen, ob der Antrag vom 26. Februar 2010 nach § 33a bzw. § 356a StPO hier statthaft ist. Die Ausführungen des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 12. Februar 2010 geben hier jedenfalls keinen Anlass, den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2010 in dieser Sache aufzuheben.

Basdorf
Raum
Brause
Schneider
Bellay

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