Beschl. v. 23.03.2010, Az.: 5 StR 10/10
Verfahrensgegenstand:
Bandenmäßige und bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
BGH, 23.03.2010 - 5 StR 10/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. März 2010
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Senats vom 23. Februar 2010 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass die Ergänzung wie folgt lautet:
"Das Landgericht hat § 49 Abs. 2 StGB i.V.m. § 31 Nr. 1 BtMG a.F. zutreffend angewandt (Art. 316d EGStGB)."
Basdorf
Brause
Schaal
König
Bellay
Korrekturbeschluss zu
BGH - 23.02.2010 - AZ: 5 StR 10/10
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