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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.03.2010, Az.: 4 StR 96/10
Pflicht zur Mitteilung des schriftlichen Gutachtens bei Zweifeln an der Sachkunde eines in der Hauptverhandlung vernommenen DEKRA-Sachverständigen i.R.d. Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13158
Aktenzeichen: 4 StR 96/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kaiserslautern - 12.11.2009

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 23.03.2010 - 4 StR 96/10

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 23. März 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 12. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO hat schon deshalb keinen Erfolg, weil das Revisionsvorbringen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Da die Sachkunde des in der Hauptverhandlung vernommenen DEKRA-Sachverständigen in Zweifel gezogen wird, hätte es unter den hier gegebenen Umständen der Mitteilung seines schriftlichen Gutachtens und des schriftlichen Gutachtens der rechtsmedizinischen Sachverständigen bedurft.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann
Mutzbauer

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