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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.2010, Az.: IX ZR 66/08
Ausrichtung des Umfangs der anwaltlichen Pflichten nach dem erteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falles im Falle einer Erstberatung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14099
Aktenzeichen: IX ZR 66/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dortmund - 09.08.2007 - AZ: 12 O 467/06

OLG Hamm - 28.02.2008 - AZ: 28 U 138/07

BGH, 18.03.2010 - IX ZR 66/08

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 18. März 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Februar 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 176.264,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Der Umfang der anwaltlichen Pflichten im Falle einer Erstberatung bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese Frage umstritten wäre. Das Berufungsgericht hat mit Recht die allgemeinen Grundsätze angewandt. Danach richtet sich der Umfang der Pflichten des Rechtsanwalts nach dem erteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falles. Die seit dem 1. Juli 2006 geltende Regelung in § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG über die Vergütung für eine Erstberatung stellt gegenüber der zuvor geltenden Rechtslage (Nr. 2102 VV RVG) keine wesentliche Änderung dar und rechtfertigt keine Neubestimmung der in einem solchen Fall bestehenden Pflichten des Anwalts. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei im Streitfall nicht verpflichtet gewesen, auf eine kurze Widerspruchsfrist bezüglich der auf dem Schweizer Depot vorgenommenen Buchungen hinzuweisen, beruht auf einer unter Zulassungsgesichtspunkten nicht zu beanstandenden Würdigung des Umfangs des erteilten Auftrags.

3

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage eines unbeschränkten und unbedingten Auftrags erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang weder wesentlichen Vortrag der Klägerin noch den Inhalt der Zeugenaussage der Tochter der Klägerin übergangen. Auch wenn es sich bei dem Gespräch vom 15. November 2004 nicht um ein Vier-Augen-Gespräch gehandelt hat, hat das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung keinen falschen Maßstab angewandt. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist das Berufungsgericht auch nicht vom Urteil des OLG Saarbrücken vom 22. November 2006 (5 U 46/06, OLGR Saarbrücken 2007, 353) abgewichen. Es hat die Zeugenaussage der Tochter der Klägerin wegen ihres eigenen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits nicht als wertlos betrachtet, sondern hat dieses Eigeninteresse entsprechend § 286 Abs. 1 ZPO in seine Beweiswürdigung mit einbezogen. Dies ist unter den gegebenen Umständen rechtlich nicht zu beanstanden.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
Gehrlein
Vill

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