Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.2010, Az.: IX ZB 210/08
Rechtsbeschwerde auf Überprüfung eines zivilgerichtlichen Beschlusses auf Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14321
Aktenzeichen: IX ZB 210/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Konstanz - 27.02.2008 - AZ: 40 IN 164/04

LG Konstanz - 30.07.2008 - AZ: 62 T 59/08 A

BGH, 18.03.2010 - IX ZB 210/08

Redaktioneller Leitsatz:

Auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör kann sich nicht berufen, wer dem berechtigten gerichtlichen Hinweis, zur Begründetheit eines vermeintlichen Anspruchs ergänzend vorzutragen, keine Folge leistet.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 18. März 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 30. Juli 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.900 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind keine Verfahrensgrundrechte des Beteiligten zu 1 verletzt, die eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich machen würden (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).

2

1.

Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch des Beteiligten zu 1 auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht erheblichen Vortrag des Beteiligten zu 1 übergangen hätte. Das Beschwerdegericht hat solchen Vortrag auch nicht verhindert (vgl. BVerfGE 84, 188, 190 [BVerfG 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90]). Nachdem die Beteiligten zu 2 und 3 in ihrer Beschwerdebegründung behauptet hatten, die Auslagen des Beteiligten zu 1 seien bereits aus der Masse bezahlt worden und könnten nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden, hat das Beschwerdegericht den Beteiligten zu 1 unter Bezugnahme auf diese Begründung darauf hingewiesen, dass nach derzeitigem Stand beabsichtigt sei, der Beschwerde stattzugeben, und ihm unter anderem aufgegeben, zur Auslagenpauschale ergänzend vorzutragen. Unter diesen Umständen musste ein gewissenhafter Verfahrensbeteiligter auch ohne Spezifizierung des Hinweises damit rechnen, dass das Beschwerdegericht der Argumentation der Beteiligten zu 2 und 3 folgen und die geltend gemachte Auslagenpauschale mit dieser Begründung absetzen würde. Der Beteiligte zu 1 hätte sich hierauf einstellen und der Behauptung der Beteiligten zu 2 und 3 entgegentreten können.

3

2.

Bei dieser Sachlage lässt sich auch nicht feststellen, dass die Vorinstanz den aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Anspruch des Beteiligten zu 1 auf ein objektiv willkürfreies Verfahren verletzt hat. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Beteiligte zu 1 habe seine Auslagen konkret abgerechnet und könne daneben keine Auslagenpauschale beanspruchen. Es hat sich dabei auf den Inhalt der in der Schlussrechnung des Beteiligten zu 1 enthaltenen Aufstellung des Kontos 5120 gestützt. Hierin liegt keine Rechtsanwendung, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und daher den Schluss nahe legt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 89, 1, 14 [BVerfG 26.05.1993 - 1 BvR 208/93]; BVerfG NJW 1999, 207, 208; BGH, Beschl. v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590).

Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.