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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.2010, Az.: IX ZA 3/10
Versagung der Restschuldbefreiung mangels Zahlung der Treuhändermindestvergütung bei fehlender Stellung eines Stundungsantrags
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12473
Aktenzeichen: IX ZA 3/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Augsburg - 20.10.2009 - AZ: 7 IK 165/07

LG Augsburg - 18.12.2009 - AZ: 7 T 4810/09

BGH, 18.03.2010 - IX ZA 3/10

Redaktioneller Leitsatz:

Hat der Schuldner trotz Belehrung durch das Insolvenzgericht keinen Stundungsantrag gestellt, ist die Restschuldbefreiung mangels Zahlung der Treuhändermindestvergütung zu versagen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 18. März 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2009 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil das von der Schuldnerin verfolgte Rechtsschutzbegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 ZPO). Trotz ausdrücklicher Belehrung durch das Insolvenzgericht hat die Schuldnerin keinen Stundungsantrag (§ 298 Abs. 1 Satz 2, § 4a InsO) gestellt. Bei dieser Sachlage ist die Restschuldbefreiung mangels Zahlung der Treuhändermindestvergütung zu versagen.

5
  
6
  
7
  

Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp

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