Beschl. v. 18.03.2010, Az.: III ZB 88/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Paderborn -19.10.2009 - AZ: 5 T 178/09
OLG Hamm - 20.10.2009 - AZ: 25 W 478/09
BGH, 18.03.2010 - III ZB 88/09
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. März 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick sowie
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
beschlossen:
Tenor:
Die als Rechtsbeschwerde und gegen die Beschlüsse des 25. Zivilsenats - Einzelrichterin - des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. September 2009 und 20. Oktober 2009 - 25 W 478/09 - gerichtet anzusehende Eingabe des Klägers vom 2. November 2009 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen; eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof ist im Rahmen der Anordnung einer Kostenvorauszahlung gemäß § 67 Satz 2, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthaft; darüber hinaus ist die Entscheidung über die Gegenvorstellung des Klägers unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2008 - IX ZA 21/08 - BeckRS 2008, 20234).
Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.
Der Beschwerdewert beträgt 195 EUR.
Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Tombrink
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