Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.2010, Az.: IV ZR 78/07
Revision aufgrund der nicht erfolgten Vernehmung eines Zeugen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13156
Aktenzeichen: IV ZR 78/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hildesheim - 22.06.2006 - AZ: 4 O 450/05

OLG Celle - 15.03.2007 - AZ: 6 U 137/06

BGH, 10.03.2010 - IV ZR 78/07

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
den Richter Seiffert,
die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und
den Richter Dr. Karczewski
am 10. März 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. März 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 43.459,81 EUR

Gründe

1

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben ist.

2

Die geltend gemachten Verstöße gegen Artt. 103 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das Berufungsgericht brauchte den Zeugen D. zu der nicht näher konkretisierten Behauptung über Darlehensrückzahlungsabsichten des Beklagten nicht zu vernehmen. Es hat diese Behauptung als wahr unterstellt, sie aber unter Würdigung des Parteivortrags, der Beweisaufnahme und der beigezogenen Ermittlungsakten als Indiz für eine Darlehensvereinbarung nicht für überzeugungskräftig und damit unerheblich gehalten. Das ist, ohne dass es auf mögliche Motive des Beklagten für die als wahr unterstellten Äußerungen ankommt, verfassungsrechtlich und nach den Regeln des Zivilprozesses bei auf den Beweis von Indizien gerichteten Anträgen rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 85, 386, 404 f. [BVerfG 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88]; Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - IV ZR 62/04 - VersR 2005, 1387 unter 1 b m.w.N.; BGHZ 121, 266, 270 f. und 53, 245, 261).

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Terno
Seiffert
Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.