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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.2010, Az.: 2 StR 14/10
Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13204
Aktenzeichen: 2 StR 14/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bonn - 20.10.2009

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre u. a.

BGH, 10.03.2010 - 2 StR 14/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. März 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. Oktober 2009 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 17 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre, sowie der Bedrohung.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, hat sich der Angeklagte jedoch in dem Fall 48 der Anklageschrift vom 6. August 2009 (UA 5 f.) tateinheitlich zu dem Verbrechen nach § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht (vgl. BGH BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 1 Überlassen 1; NStZ 2004, 105). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend abgeändert; dem stehen weder § 265 StPO noch § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen.

Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Cierniak
Herr RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissingvan Saan

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