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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.03.2010, Az.: 5 StR 59/10
Verwerfung der Revision bei Stützung auf Notwehr
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12300
Aktenzeichen: 5 StR 59/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 10.11.2009

BGH, 09.03.2010 - 5 StR 59/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. März 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann letztlich sogar dahingestellt bleiben, ob - wohl entgegen der Auffassung des Landgerichts - im Fall II.5 der Urteilsgründe eine Notwehrlage gegeben war. Denn der Beschuldigte hat durch den auf das Durchschlagen der Hauptader des Beins des Angreifers gerichteten sofortigen Einsatz des Hammers das Maß des nach § 32 Abs. 2 StGB Erforderlichen überschritten. Demgemäß ist das Vorliegen einer rechtswidrigen Anlasstat nicht in Frage gestellt. Die Voraussetzungen des für die Frage des symptomatischen Zusammenhangs bedeutsamen § 33 StGB (vgl. BGH NStZ 1991, 528 [BGH 29.05.1991 - 3 StR 148/91]; NStZ-RR 2004, 10 [BGH 27.08.2003 - 1 StR 327/03]) waren - krankheitsbedingt - nicht erfüllt.

Basdorf
Brause
Schneider
König
Bellay

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