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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.03.2010, Az.: 3 StR 45/10
Tätereigenschaft bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Hinausgehen der Tatbeitäge über kurze Hilfstätigkeiten bei fortbestehender Zugriffsmöglichkeit des Haupttäters
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13162
Aktenzeichen: 3 StR 45/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

BGH, 09.03.2010 - 3 StR 45/10

Redaktioneller Leitsatz:

Zwischen den Begehungsformen des täterschaftlichen Besitzes und der Beihilfe zum Handeltreiben besteht Tateinheit.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. März 2010
gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. September 2009 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in vier Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (II. 2. a, e, h der Urteilsgründe) sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen (II. 2. b, c, d, f, g der Urteilsgründe), davon in einem Fall (II. 2. g) in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg; jedoch ändert der Senat den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich ab.

2

1.

In den Fällen II. 2. b, c, d und f der Urteilsgründe nahm der Angeklagte Betäubungsmittel entgegen, die der anderweitig verfolgte S. gewinnbringend weiterveräußern wollte. In den Fällen b und c transportierte er sie zu dessen in einem anderen Stadtteil gelegenen Wohnung, in den Fällen d und f erhielt er sie zum Weiterverkauf nach Weisung des S. und verbrachte sie zum Mitangeklagten G. , der sie dann in seinem Auftrag aufbewahrte. Damit hat der Angeklagte nicht nur das Handeltreiben des S. unterstützt, sondern auch als Täter Betäubungsmittel in nicht geringer Menge besessen (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), denn seine Tatbeiträge gingen über kurze Hilfstätigkeiten bei fortbestehender Zugriffsmöglichkeit des Haupttäters hinaus (vgl. Weber, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 1196). Zwischen den Begehungsformen des täterschaftlichen Besitzes und der Beihilfe zum Handeltreiben besteht Tateinheit (Weber aaO Rdn. 729, 1244). Der Senat ändert den Schuldspruch e ntsprechend ab.

3

2.

Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dies gilt auch, soweit das Landgericht in den Fällen II. 2. b und c den Strafrahmen (nur) nach § 31 Nr. 1 BtMG aF, § 49 Abs. 2 StGB gemildert hat; insoweit ist die Eröffnung des Hauptverfahrens erst am 14. September 2009 beschlossen worden, so dass § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I 2288) anzuwenden und die Strafrahmenmilderung somit gemäß § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen gewesen wären (Art. 316 d EGStGB). Hierauf beruhen die für diese Taten verhängten Einzelstrafen aber nicht, da diese sich eher am unteren Rand des vom Landgericht herangezogenen Strafrahmens bewegen, der bei Anwendung des § 49 Abs. 2 StGB aber niedriger liegt als bei einer Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB. Eine weitere Milderung nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB kommt nicht in Betracht, denn der Angeklagte ist jeweils auch des tateinheitlichen täterschaftlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig (s. oben).

Becker
Pfister
Sost-Scheible
Hubert
Mayer

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