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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.03.2010, Az.: VI ZR 106/09
Umfang der Begründungspflicht einer Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12639
Aktenzeichen: VI ZR 106/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 09.05.2008 - AZ: 13 O 516/97

OLG Düsseldorf - 02.03.2009 - AZ: I-1 U 82/08

BGH, 08.03.2010 - VI ZR 106/09

Redaktioneller Leitsatz:

Es liegt keine Gehörsverletzung vor, wenn das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 ZPO von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über eine Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absieht.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. März 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
den Richter Zoll,
die Richterin Diederichsen,
den Richter Pauge und
die Richterin von Pentz
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 18. Februar 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 2. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 -NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st. Rspr. vgl. BVerfGE 21, 191, 194 [BVerfG 15.02.1967 - 2 BvR 658/65]; 70, 288, 294). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Zivilgerichte hinreichend geklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. September 2009 - 1 BvR 1742/09 - m.w.N.).

3

Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Weder aus § 321 a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wonach der Be-schluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - NJW-RR 2006, 63 und vom 4. Dezember 2007 - X ZR 127/06 - nicht veröff.).

Galke
Zoll
Diederichsen
Pauge
von Pentz

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