Beschl. v. 02.03.2010, Az.: 4 StR 5/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 19.06.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Fahrlässige Tötung u.a.
BGH, 02.03.2010 - 4 StR 5/10
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 2. März 2010
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Nebenklägerin T. B. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2009 wird verworfen.
Gründe
Der Nebenklägerin kann die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, da, wie sie selbst vorträgt, ihre Vertreterin, Rechtsanwältin H. , die Frist zur Begründung der Revision entgegen dem ihr erteilten Auftrag bewusst verstreichen ließ. Dieses Verschulden ihrer Vertreterin muss sich die Nebenklägerin zurechnen lassen; der Fall liegt insoweit anders als beim Verschulden eines Verteidigers (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 30, 309 ff.; BGH, Beschl. vom 18. November 1999 - 1 StR 500/99 = BGHR StPO § 44 Verschulden 6 und vom 13. August 2002 - 4 StR 263/02 = NStZ-RR 2003, 289).
Im Übrigen wäre die Revision der Nebenklägerin, auch im Falle eines Erfolgs des Wiedereinsetzungsantrags, aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen gewesen.
Da das Landgericht bereits durch Beschluss vom 5. Oktober 2009 gemäß § 346 Abs. 1 StPO über die Revision der Nebenklägerin entschieden hat, bleiben auch die weiteren an den Senat gerichteten Anträge auf Beiordnung von Rechtsanwalt M. und Gewährung von Akteneinsicht ohne Erfolg.
Tepperwien
Solin-Stojanovic
Ernemann
Franke
Mutzbauer
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