Beschl. v. 02.03.2010, Az.: 4 StR 588/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Dortmund - 19.05.2009
Verfahrensgegenstand:
Bandenmäßige unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 02.03.2010 - 4 StR 588/09
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. März 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Mai 2009 wird - entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen verurteilt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien
Solin-Stojanovic
Ernemann
Franke
Mutzbauer
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