Beschl. v. 02.03.2010, Az.: 4 StR 588/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Dortmund - 19.05.2009
Verfahrensgegenstand:
Beihilfe zur bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 02.03.2010 - 4 StR 588/09
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. März 2010
gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Mai 2009 - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - im Schuldspruch dahin geändert, dass
- a)
beim Angeklagten J. jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und
- b)
beim Mitangeklagten R. jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.
- 2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien
Solin-Stojanovic
Ernemann
Franke
Mutzbauer
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