Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.03.2010, Az.: 4 StR 588/09
Änderung eines Schuldspruchs im Falle der Beihilfe zur bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11610
Aktenzeichen: 4 StR 588/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dortmund - 19.05.2009

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zur bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 02.03.2010 - 4 StR 588/09

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. März 2010
gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Mai 2009 - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - im Schuldspruch dahin geändert, dass

    1. a)

      beim Angeklagten J. jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und

    2. b)

      beim Mitangeklagten R. jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien
Solin-Stojanovic
Ernemann
Franke
Mutzbauer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.