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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.02.2010, Az.: 2 StR 529/09
Berichtigung eines Tenors i.R.d. Revision zur Klarstellung des Strafrahmens bei einer Verurteilung wegen besonders schweren Raubes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12222
Aktenzeichen: 2 StR 529/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 21.08.2007 - AZ: 103-16/07

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub

BGH, 26.02.2010 - 2 StR 529/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. Februar 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils berichtigt und insgesamt wie folgt klargestellt:

Der Angeklagte wird wegen besonders schweren Raubes unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 21. August 2007 (Az.: 103-16/07) und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen (zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe für den schweren Raub vom 24. März 2007, ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe für den Raub vom 28. März 2007 sowie drei Monate Freiheitsstrafe für den Diebstahl vom 8. Januar 2007) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Von dieser Gesamtfreiheitsstrafe gelten sechs Monate Freiheitsstrafe als bereits verbüßt.

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Die Einziehung der asservierten schwarzen Stoffsturmhaube mit rot umrandeter Gesichtsöffnung und des asservierten Messers mit einer etwa 20 cm langen Klinge wird angeordnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Prof. Roggenbuck
Appl
VRi'in BGH Dr. Rissing van Saan ist wegen Tagungsteilnahme an der Unterschriftsleistung gehindert. Roggenbuck
Cierniak
Schmitt

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