Beschl. v. 25.02.2010, Az.: VII ZR 87/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bad Kreuznach - 26.10.2007 - AZ: 3 O 403/05
OLG Koblenz - 06.04.2009 - AZ: 12 U 1495/07
Rechtsgrundlage:
Fundstellen:
BauR 2010, 1092-1093
IBR 2010, 511
BGH, 25.02.2010 - VII ZR 87/09
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. Februar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und
die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. April 2009 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Auflagen zum Brandschutz und zu den Rauchabzügen seien missverständlich oder nicht ausreichend konkret gefasst, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist.
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 60.815,19 EUR
Kniffka
Bauner
Eick
Halfmeier
Leupertz
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