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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.02.2010, Az.: 5 StR 531/09
Pkw-Halterwechsel zur Durchführung eines Drogentransports
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11899
Aktenzeichen: 5 StR 531/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Leipzig - AZ: 23.04.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 24.02.2010 - 5 StR 531/09

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. Februar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 23. April 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Sachrüge der Revision des Angeklagten P. bemerkt der Senat ergänzend:

Das Landgericht hat sich auf der Grundlage fehlerfrei getroffener Feststellungen zur Lebenssituation sowie zu den Aktivitäten des Angeklagten, den ihm gehörenden drei Personenkraftwagen und seinen Beziehungen zu anderen Tatverdächtigen in einer nachvollziehbaren Gesamtwürdigung (UA S. 44, 47) davon überzeugt, dass der vom Angeklagten ermöglichte Pkw-Halterwechsel vom 12. November 2007 zur Durchführung eines Drogentransports erfolgte.

Der Schuldspruch ist hierdurch genügend begründet (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2003, 2444, 2445 [BVerfG 30.04.2003 - 2 BvR 2045/02]; 2008, 3346, 3347 f.).

Basdorf
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