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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.02.2010, Az.: 2 ARs 19/10; 2 AR 16/10
Feststellung der weiteren Zuständigkeit eines Gerichtes mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 S. 1 Jugendgerichtsgesetzes (JGG)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11892
Aktenzeichen: 2 ARs 19/10; 2 AR 16/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Bremen - AZ: 100 Ds 408 Js 26068/08 (173/08)

AG Bad Segeberg - AZ: 11 Ds jug. 563 Js 40000/09 (147/09)

AG Norderstedt - AZ: 73 Ds 211/09

Rechtsgrundlage:

§ 42 Abs. 3 S. 1 JGG

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl
Az.: 100 Ds 408 Js 26068/08 (173/08) Amtsgericht - Jugendgericht - Bremen
Az.: 11 Ds jug. 563 Js 40000/09 (147/09) Amtsgericht Bad Segeberg
Az.: 73 Ds 211/09 Amtsgericht Norderstedt

BGH, 24.02.2010 - 2 ARs 19/10; 2 AR 16/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 24. Februar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschlüsse des Amtsgerichts - Jugendrichter - Bremen vom 16. Juli 2009 und 28. August 2009 werden aufgehoben.

Das Amtsgericht - Jugendrichter - Bremen ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.

Gründe

1

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 26. Januar 2010 an den Senat zutreffend ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG nicht gegeben.

Rissing-van Saan
Fischer
Appl
Cierniak
Schmitt

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