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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.02.2010, Az.: 2 StR 594/09
Begründetheit einer Revision gegen ein Urteil
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11372
Aktenzeichen: 2 StR 594/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 11.08.2009

Verfahrensgegenstand:

Erpresserischer Menschenraub u. a.

BGH, 17.02.2010 - 2 StR 594/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. Februar 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte ist dadurch, dass die Strafkammer in den Fällen II. 2, II. 3 und II. 4 der Urteilsgründe die jeweils durch den Einsatz eines Messers verwirklichte Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht angewendet hat, nicht beschwert.

Rissing-van Saan
Roggenbuck
Appl
Cierniak
Schmitt

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