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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.02.2010, Az.: IX ZA 46/09
Restschuldbefreiung trotz unterlassener Anzeige des Schuldners über eine Verlegung des Wohnsitzes an den Treuhänder
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11257
Aktenzeichen: IX ZA 46/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Landau (Pfalz) - 01.07.2009 - AZ: 3 IN 151/02

LG Landau - 11.11.2009 - AZ: 4 T 63/09

Fundstellen:

DStR 2010, 11

InsbürO 2010, 158

NZI 2010, 39

NZI 2010, 7

NZI 2010, 489

BGH, 11.02.2010 - IX ZA 46/09

Redaktioneller Leitsatz:

Hat der Schuldner versäumt, seinen verlegten Wohnsitz gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht mitzuteilen, kann die Versagung der Restschuldbefreiung auf diese Obliegenheitsverletzung gestützt werden.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 11. Februar 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 11. November 2009 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die von den Vordergerichten der Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung zugrunde gelegten beiden Obliegenheitsverletzungen werden durch das Vorbringen des Schuldners nicht berührt.

2

1.

Die Vordergerichte haben die Versagung der Restschuldbefreiung auf den Umstand gestützt, dass der Schuldner seinen nach L. verlegten Wohnsitz monatelang dem Treuhänder nicht angezeigt hat. Zwar mag es sein, dass der Treuhänder frühere Wohnsitzänderungen des Schuldners trotz ordnungsgemäßer Mitteilung nicht beachtet hat. Nach den durch den vorliegenden Antrag nicht in Frage gestellten Feststellungen der Vordergerichte hat es der Schuldner jedoch versäumt, seinen nach L. verlegten Wohnsitz dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht mitzuteilen. Da die von § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verlangte unverzügliche Anzeige etwa binnen zwei Wochen zu erfolgen hat (HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 295 Rn. 14), konnte die Versagung der Restschuldbefreiung auf diese Obliegenheitsverletzung gestützt werden.

3

2.

Überdies haben die Vordergerichte angenommen, dass der selbständig tätige Schuldner der aus § 295 Abs. 2 InsO folgenden Obliegenheit nicht genügt hat, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Mit dieser die Versagung der Restschuldbefreiung selbständig tragenden Erwägung setzt sich der Schuldner nicht auseinander (vgl. BGH, Urt. v. 13. November 1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, 1082 a.E., Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60).

Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer

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