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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.02.2010, Az.: AnwZ (B) 11/09
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen als Grund für den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12490
Aktenzeichen: AnwZ (B) 11/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Bayern - 24.11.2008 - AZ: BayAGH I - 12/08

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 11/09

Redaktioneller Leitsatz:

Der Vermögensverfall eines Rechtsanwalts wird vermutet, wenn er die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und deshalb im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen wurde.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten Prof. Dr. Tolksdorf,
den Richter Dr. Ernemann,
die Richterin Roggenbuck sowie
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer
nach mündlicher Verhandlung am 8. Februar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. November 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 18. März 2008 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

2

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

3

1.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.

4

a)

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.

5

So verhielt es sich hier. Der Antragsteller hatte am 14. September 2006 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und war deshalb zum Zeitpunkt des Widerrufs im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts S. eingetragen. Darüber hinaus waren gegen ihn die weiteren im Widerrufsbescheid aufgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Der Antragsteller hatte die Vermutung des Vermögensverfalls auch nicht widerlegt. Die hierfür grundsätzlich erforderliche substantiierte Vermögensaufstellung unter Angabe aller bestehenden Verbindlichkeiten sowie die Vorlage eines entsprechenden Tilgungsplans war er schuldig geblieben.

6

b)

Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, waren bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht erkennbar. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.

7

2.

Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), ist nicht gegeben.

8

Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller, der seine Beschwerde nicht begründet hat, nicht nachgewiesen (zu der insoweit bestehenden Darlegungs- und Beweislast des Rechtsanwalts vgl. nur Senat, Beschl. vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60). Vielmehr hat sich seine Vermögenssituation ersichtlich weiter verschlechtert. Allein im Zeitraum August bis November 2009 sind sechs weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Forderungen in einer Gesamthöhe von 33.486,88 EUR gegen ihn bekannt geworden, die nach der Mitteilung des zuständigen Gerichtsvollziehers sämtlich erfolglos geblieben sind. Er hat am 23. September 2009 erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Gegen ihn liegen zwischenzeitlich (Stand: 21. Januar 2010) neun Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vor.

9

3.

Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich eine derartige Gefährdung in der Vergangenheit bereits realisiert hat. Denn der Antragsteller ist zwischenzeitlich durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts M. vom 9. Januar 2009 (Az. ) zur Zahlung unberechtigt einbehaltener Fremdgelder in Höhe von 9.980,31 EUR an seinen früheren Mandanten T. W. verurteilt worden.

10

4.

Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und entscheiden, da dieser sein Fernbleiben im Termin nicht entschuldigt hat.

Tolksdorf
Ernemann
Roggenbuck
Wülllrich
Braeuer

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