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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.02.2010, Az.: IX ZR 82/08
Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10917
Aktenzeichen: IX ZR 82/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wiesbaden - 30.03.2007 - AZ: 9 O 66/06

OLG Frankfurt am Main - 11.04.2008 - AZ: 19 U 101/07

BGH, 04.02.2010 - IX ZR 82/08

Redaktioneller Leitsatz:

Hält der Tatrichter den Vortrag des Klägers für ausreichend substantiiert und richtig, ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
am 4. Februar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.057,02 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die Frage, wie konkret die einzelnen Tätigkeiten im Rahmen der Stundenlohnabrechnung eines Rechtsanwalts dargelegt werden müssen, insbesondere ob der Anwalt konkret angeben muss, welche Leistung er wann erbracht habe und wie lange sie gedauert habe, braucht im Streitfall nicht allgemein beantwortet zu werden. Sie betrifft hier die dem Tatrichter vorbehaltene Beurteilung der ausreichenden Substantiierung der Klage. Hält der Tatrichter den Vortrag des Klägers für ausreichend substantiiert und überzeugt er sich von seiner Richtigkeit, ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen.

3

Auch der Umstand, dass das Berufungsgericht nicht ausdrücklich zwischen Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft und solchen der Vorgesellschaft unterschieden hat, erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Unterscheidung war für die Entscheidung des Berufungsgerichts unerheblich, weil auf der Grundlage entsprechender Zeugenaussagen davon auszugehen ist, dass sich die maßgeblichen Beteiligten - auch die künftigen Geschäftsführer der GmbH - darin einig waren, dass alle Verbindlichkeiten aus dem Anwaltsmandat, also auch solche aus der Zeit vor der Gründung der GmbH, von dieser getragen werden sollten.

Kayser
Raebel
Gehrlein
Pape
Grupp

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