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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.02.2010, Az.: 2 StR 592/09
Begründetheit der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10493
Aktenzeichen: 2 StR 592/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bad Kreuznach - 06.10.2009

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauchs eines Kindes u.a.

BGH, 03.02.2010 - 2 StR 592/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. Februar 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 6. Oktober 2009 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte zur Gesamt freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Fischer
Roggenbuck
Appl Schmitt
Krehl

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