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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.02.2010, Az.: 2 StR 508/09
Zulassung einer Revision bei Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10665
Aktenzeichen: 2 StR 508/09
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung

BGH, 03.02.2010 - 2 StR 508/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. Februar 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiesbaden vom 13. August 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt
Krehl

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