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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.02.2010, Az.: 2 ARs 9/10; 2 AR 6/10
Aufhebung eines Beschlusses über die Abgabe einer Sache an das für den jetzigen Aufenthaltsort des Angeklagten zuständige Amtsgericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11957
Aktenzeichen: 2 ARs 9/10; 2 AR 6/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Osnabrück - AZ: NZS 251 Ds (211 Js 54345/09) 428/09

AG Dortmund - AZ: 604 Ds - 134 Js 1449/09 - 336/09

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl
Az.: 604 Ds - 134 Js 1449/09 - 336/09 Amtsgericht - Jugendgericht - Dortmund
Az.: NZS 251 Ds (211 Js 54345/09) 428/09 Amtsgericht Osnabrück

BGH, 03.02.2010 - 2 ARs 9/10; 2 AR 6/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 3. Februar 2010
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 18. November 2009 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.

Gründe

1

Die Abgabe der Sache an das für den jetzigen Aufenthaltsort der Angeklagten zuständige Amtsgericht Osnabrück ist unzweckmäßig. Das abgebende Gericht ist mit der Sache vertraut. Die in der Anklageschrift benannten Zeugen wohnen in Dortmund. Die Sachbearbeiterin der Jugendgerichtshilfe in Dortmund, die in der Hauptverhandlung zugegen war, hatte offenbar bereits Kontakt mit der Angeklagten (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 1997 - 2 ARs 425/97 -).

Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt
Krehl

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