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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.01.2010, Az.: 5 StR 534/09
Zurückweisung einer Revision aufgrund fehlender Berechtigung des Nebenklägers bzgl. der angestrebten Verurteilung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10860
Aktenzeichen: 5 StR 534/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Chemitz - 26.08.2009

Rechtsgrundlage:

§ 400 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u. a.

BGH, 28.01.2010 - 5 StR 534/09

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Januar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. August 2009 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

G r ü n d e

1

Das Rechtsmittel des Nebenklägers ist unzulässig im Sinne von § 400 Abs. 1 StPO, weil es eine Verurteilung des Angeklagten nach §§ 249, 250, 253, 255, 22, 23 StGB erstrebt, die ihn jedoch nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen.

Basdorf
Raum
Schaal
König
Bellay

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