Beschl. v. 28.01.2010, Az.: 5 StR 534/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Chemitz - 26.08.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gefährliche Körperverletzung u. a.
BGH, 28.01.2010 - 5 StR 534/09
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Januar 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. August 2009 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
Basdorf
Raum
Schaal
König
Bellay
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