Beschl. v. 28.01.2010, Az.: 5 StR 522/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Leipzig - 28.09.2009
Verfahrensgegenstand:
Gefährliche Körperverletzung u. a.
BGH, 28.01.2010 - 5 StR 522/09
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Januar 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28. September 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Gesamtstrafbildung unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar lässt sie entgegen den entsprechenden Ausführungen des Landgerichts ein "sehr enges Zusammenziehen der Einzelstrafen" nicht erkennen. Angesichts des Zusammenhangs mit den Taten aus der Vorverurteilung war eine besonders nachhaltige Orientierung der Gesamtstrafe an der Einsatzstrafe aber auch nicht unerlässlich.
Basdorf
Raum
Schaal
König
Bellay
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