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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.01.2010, Az.: 4 StR 634/09
Versehentlich unterlassene Festsetzung einer Einzelstrafe für eine Tat i.R.d. Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10888
Aktenzeichen: 4 StR 634/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 09.09.2009

Rechtsgrundlage:

§ 354 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 28.01.2010 - 4 StR 634/09

Redaktioneller Leitsatz:

Das Revisionsgericht kann eine vom Tatrichter infolge eines Fassungsversehens vergessene Einzelstrafe selbst festsetzen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. Januar 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. September 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der Tat vom 19. Juli 2008 eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr angesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und mit unerlaubtem Besitz und Führen einer Schusswaffe (Einzelfreiheitsstrafe sieben Jahre und sechs Monate) sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er eine Verfahrensrüge erhebt und die Verletzung materiellen Rechts rügt, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Strafausspruch bedarf allerdings insoweit der Ergänzung, als die Strafkammer für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tat vom 19. Juli 2008) keine Einzelstrafe festgesetzt hat. Dabei handelte es sich, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, ersichtlich um ein Fassungsversehen. Die Tat ist sowohl Gegenstand der Urteilsformel, der Feststellungen und der rechtlichen Würdigung als auch der Erörterung der zu Grunde zu legenden Strafrahmen [UA 12]. Das Landgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass ein gewerbsmäßiges Handeln vorliegt und der Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG Anwendung findet, der Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren vorsieht. Auf dieser Grundlage kann der Senat dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass das Landgericht für die Tat vom 19. Juli 2008 eine Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängen wollte. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die Einzelstrafe auf die innerhalb des vom Landgericht bestimmten Strafrahmens niedrigste Freiheitsstrafe von einem Jahr fest.

Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann
Franke
RiBGH Dr. Mutzbauer ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Athing

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