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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.01.2010, Az.: AnwZ (B) 71/09
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11397
Aktenzeichen: AnwZ (B) 71/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Berlin - 27.05.2009 - AZ: I AGH 20/07

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 27.01.2010 - AnwZ (B) 71/09

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richterinnen Roggenbuck und Dr. Fetzer sowie
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer
am 27. Januar 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 11. Juli 2007 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11. Dezember 2009 den Widerrufsbescheid vom 11. Juli 2007 aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt.

2

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen und eine Erstattung der der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen anzuordnen, weil der Widerrufsgrund nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Antragsgegnerin im Aufhebungsbescheid vom 11. Dezember 2009 erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof weggefallen ist und die Antragsgegnerin dem durch Aufhebung des Widerspruchsbescheids umgehend Rechnung getragen hat.

3

Der Senat sieht - ebenso wie der Anwaltsgerichtshof im angefochtenen Beschluss vom 27. Mai 2009 - davon ab, dem Antragsteller auch eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen.

Tolksdorf
Roggenbuck
Fetzer
Wüllrich

Braeuer

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