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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.01.2010, Az.: 2 StR 544/09
Zurückweisung einer Revision aufgrund sich nach erneuter Prüfung ergebender fehlender Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10340
Aktenzeichen: 2 StR 544/09
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Wohnungseinbruchdiebstahl u.a.

BGH, 27.01.2010 - 2 StR 544/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen
am 27. Januar 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Juni 2009 werden mit der Maßgabe, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Cierniak
Schmitt

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