Beschl. v. 27.01.2010, Az.: 2 StR 544/09
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Wohnungseinbruchdiebstahl u.a.
BGH, 27.01.2010 - 2 StR 544/09
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen
am 27. Januar 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Juni 2009 werden mit der Maßgabe, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Cierniak
Schmitt
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