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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.01.2010, Az.: 2 ARs 565/09; 2 AR 350/09
Bestimmung der Zuständigkeit für die Bewährungsüberwachung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11083
Aktenzeichen: 2 ARs 565/09; 2 AR 350/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Oldenburg - AZ.: 15 BRs 284/07

LG Oldenburg - AZ.: 15 BRs 283/07

LG Oldenburg - AZ.: 15 BRs 254/08

LG Hannover - AZ.: NZS 77 StVK 122/09

AG Hannover - AZ.: 202 Ds 7541 Js 80804/08 (156/08)

Fundstelle:

NStZ-RR 2013, 197

Verfahrensgegenstand:

Beförderungserschleichung

BGH, 27.01.2010 - 2 ARs 565/09; 2 AR 350/09

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Strafvollstreckungskammer ist gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO zuständig (geblieben), wenn sie selbst mit einer bestimmten Entscheidung befasst war.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 27. Januar 2010
beschlossen:

Tenor:

Für die Bewährungsüberwachung aus den Beschlüssen des Landgerichts Oldenburg - Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Vechta - vom 14. Juni 2007 (15 BRs 283/07 und 15 BRs 284/07) und aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 29. Mai 2008 (202 Ds 7541 Js 28813/08) in Verbindung mit dem Beschluss des Landgerichts Oldenburg - Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Vechta - vom 15. Juli 2008 (15 BRs 254/08) ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer -Hannover zuständig.

Gründe

1

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat vom 7. Dezember 2009 zutreffend ausgeführt hat, ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Hannover durch die Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Hannover am 8. Juni 2009 für die Bewährungsüberwachung zuständig geworden (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO), da zu diesem Zeitpunkt die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg über die Verlängerung der Bewährungsfristen abschließend entschieden hatte und mit konkreten Entscheidungen nicht mehr befasst war. Dass die Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Hannover zur Vollstreckung (nur) einer Ersatzfreiheitsstrafe erfolgte, steht der Zuständigkeitsbegründung entgegen der Ansicht des Landgerichts Hannover nicht entgegen. Die Strafvollstreckungskammer dieses Landgerichts ist gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO auch unabhängig davon zuständig geblieben, da sie selbst mit einer bestimmten Entscheidung befasst war (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007, 94; Appl in KK-StPO 6. Aufl. § 462 a Rn. 25).

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