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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.01.2010, Az.: 5 StR 529/09
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10608
Aktenzeichen: 5 StR 529/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 14.07.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349Abs. 2 StPO

BGH, 26.01.2010 - 5 StR 529/09

Redaktioneller Leitsatz:

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann im Falle einer Verurteilung nach § 74 JGG zwar davon abgesehen werden, ihm die Kosten und Auslagen aufzuerlegen; von seinen eigenen notwendigen Auslagen kann er dagegen nicht entlastet werden.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. Januar 2010
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2009 werden nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

    Die Angeklagten M. und R. haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten L. die Kosten ihres Rechtsmittels aufzuerlegen.

  2. 2.

    Die sofortige Beschwerde der Angeklagten L. gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird verworfen. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten L. die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

    Der Senat schließt aus, dass die Strafe gegen die Angeklagten M. und R. bei doppelter Milderung des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB nach §§ 21, 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB milder bemessen worden wäre.

    Da der Angeklagten Kosten und Auslagen nicht auferlegt worden sind, sie also insoweit nicht beschwert ist, kann sich ihre sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nur dagegen richten, dass sie ihre notwendigen Auslagen selbst tragen muss. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil diese Entscheidung dem Gesetz entspricht. Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann im Falle einer Verurteilung nach § 74 JGG zwar davon abe-gesehen werden, ihm die Kosten und Auslagen aufzuerlegen; von seineneigenen notwendigen Auslagen kann er dagegen nicht entlastet werden (vgl. BGHSt 36, 27).

Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König

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