Beschl. v. 20.01.2010, Az.: 2 StR 551/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Aachen - 26.08.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwerer räuberischer Diebstahl
BGH, 20.01.2010 - 2 StR 551/09
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. Januar 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls verurteilt ist. Die grob rechtsfehlerhaften Ausführungen zu § 21 StGB beschweren ihn nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan
Roggenbuck
Appl
Schmitt
Krehl
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