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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.01.2010, Az.: 2 ARs 453/09
Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10361
Aktenzeichen: 2 ARs 453/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Neuss - 10.08.2009 - AZ: 2 AR 281/09

Verfahrensgegenstand:

Fahren ohne Fahrerlaubnis

BGH, 20.01.2010 - 2 ARs 453/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 20. Januar 2010
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Neuss vom 10. August 2009 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof liegen aus den zutreffenden, in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird, nicht vor.

Rissing-van Saan
Roggenbuck
Appl
Schmitt
Krehl

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