Urt. v. 14.01.2010, Az.: IX ZR 237/08
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Nordenham - 28.03.2008 - AZ: 3 C 18/08
LG Oldenburg - 11.07.2008 - AZ: 13 S 208/08
BGH - 05.11.2009 - AZ: IX ZR 237/08
nachgehend:
BGH - 14.01.2010 - AZ: IX ZR 237/08
Rechtsgrundlage:
BGH, 14.01.2010 - IX ZR 237/08
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren
aufgrund der bis zum 17. Dezember 2009 eingereichten Schriftsätze
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Entscheidungsgründe
Im Urteil vom 5. November 2009 ist versehentlich nicht über die Kosten des Revisionsverfahrens entschieden worden. Auf Antrag des Beklagten wird das Urteil um die notwendige Kostenentscheidung ergänzt. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt, der in der Hauptsache unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Verkündet am: 14. Januar 2010
Von Rechts wegen
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