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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.2010, Az.: IX ZB 264/09
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei einem Verstoß gegen den Vertretungszwang
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10299
Aktenzeichen: IX ZB 264/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Villingen - 16.10.2009 - AZ: 1 IK 143/09

AG Villingen - 27.10.2009 - AZ: 1 IK 143/09

LG Konstanz - 30.10.2009 - AZ: 62 T 148/09 A

nachgehend:

BGH - 18.02.2010 - AZ: IX ZB 264/09

BGH - 26.03.2010 - AZ: IX ZB 264/09

BGH, 13.01.2010 - IX ZB 264/09

Redaktioneller Leitsatz:

Die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 1 InsO ist nicht anfechtbar, sofern das Insolvenzgericht ohne Verstoß gegen das Willkürverbot erfüllbare Anforderungen gestellt hat.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 13. Januar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 30. Oktober 2009 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1.

Die mit Schriftsatz vom 3. November 2009 eingelegte "Beschwerde" ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, da hiermit nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).

2

Entsprechend dem Verständnis der Beschwerdeschrift vom 22. Oktober 2009 durch das Landgericht legt der Senat die Rechtsbeschwerde in der Weise aus, dass die Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners eigene Rechte geltend macht. Das Landgericht hat dies daraus abgeleitet, dass die Verfahrensbevollmächtigte in der Beschwerdeschrift auf einen Hinweis zur Vertretung des Schuldners verzichtet hat. Die Rechtsbeschwerde hat dies nicht beanstandet. Auch betrifft der durch die Rechtsbeschwerde erhobene Vorwurf des "Stalking" durch Zustellung per Postzustellungsurkunde offenbar allein die anwaltliche Berufstätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten und nicht die Rechtsposition des Schuldners im hier gegenständlichen Insolvenzverfahren.

3

2.

Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) wurde. Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft. Nach § 6 Abs. 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in welchen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Dies ist im Hinblick auf die hier gegenständliche Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht der Fall. Die Rücknahmefiktion ist daher nicht anfechtbar, sofern das Insolvenzgericht ohne Verstoß gegen das Willkürverbot erfüllbare Anforderungen gestellt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Oktober 2009 - IX ZB 195/08, WM 2009, 2326, 2327 Rn. 10). Die mit der Verfügung des Insolvenzgerichts vom 8. September 2009 verlangten Ergänzungen des Antrags sind offensichtlich weder unerfüllbar noch willkürlich.

4

Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil die hier angefochtene Verfügung des Insolvenzgerichts die Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners nicht in eigenen Rechten betrifft und dieser damit die Beschwerdebefugnis fehlt.

5

Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp

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