Beschl. v. 13.01.2010, Az.: 2 StR 457/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Darmstadt - 25.05.2009
Verfahrensgegenstand:
Schwere räuberische Erpressung u.a.
BGH, 13.01.2010 - 2 StR 457/09
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. Januar 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Mai 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan
Fischer
Appl
Cierniak
Krehl
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