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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.2010, Az.: VI ZR 262/08
Kostenentscheidung bei übereinstimmend erklärter Erledigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10022
Aktenzeichen: VI ZR 262/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Gera -18.10.2007 - AZ: 1 C 849/07

LG Gera - 06.08.2008 - AZ: 1 S 434/07

Rechtsgrundlage:

§ 91a Abs. 1 ZPO

BGH, 12.01.2010 - VI ZR 262/08

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Januar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
den Richter Zoll,
die Richterin Diederichsen,
den Richter Pauge und
die Richterin von Pentz
beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin des Klägers werden den Beklagten auferlegt, nachdem diese sich durch Erfüllung der Klageforderung und durch die Erklärung, die gesamten Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen, freiwillig in die Position der Unterlegenen begeben haben (§ 91a Abs. 1 ZPO; vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - MDR 2004, 698 = DAR 2004, 344 und vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 130/08).

Streitwert der Revisionsinstanz: bis 1.500,00 EUR

Galke
Zoll
Diederichsen
Pauge
von Pentz

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