Beschl. v. 12.01.2010, Az.: 5 StR 501/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Potsdam - 06.07.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwerer Raub u.a.
BGH, 12.01.2010 - 5 StR 501/09
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Januar 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. Juli 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf
Raum
Schaal
Schneider
König
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