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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.2009, Az.: 4 StR 304/09
Rüge der fehlenden Aufklärung der Anhörung eines Nebenklägers im Falle der fehlenden Wiedergabe des Wortlauts dieser Aussage
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 28636
Aktenzeichen: 4 StR 304/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 27.03.2009

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere sexuelle Nötigung

BGH, 15.12.2009 - 4 StR 304/09

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Dezember 2009
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Verteidiger eine fehlende Aufklärung der Inhalte der Anhörungen der Nebenklägerin vom 3. und 5. August 2008 rügt, sind diese Rügen bereits unzulässig, da die Inhalte dieser Aussagen nicht im Wortlaut wiedergegeben sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Tepperwien
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann
Mutzbauer

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