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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.12.2009, Az.: VII ZB 45/08
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 28686
Aktenzeichen: VII ZB 45/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Frankfurt am Main - 22.03.2007 - AZ: 82 M 10693/05

LG Frankfurt am Main - 23.04.2008 - AZ: 2/9 T 426/07

BGH, 10.12.2009 - VII ZB 45/08

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Dezember 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und
die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2008 (2-09 T 426/07) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 EUR, zur Zahlung von 10.481,48 EUR und zur Zahlung von 6.495,96 EUR (insgesamt 129.972,95 EUR) an den Gläubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst Zinsen und Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde. Das Landgericht berichtigte später den Tenor dieses Urteils hinsichtlich der Zahlung von 6.495,96 EUR dahingehend, dass statt der Zinsscheine Nummer 6 solche mit der Nummer 7 vom Gläubiger herauszugeben sind.

2

Der Gläubiger bot durch einen Gerichtsvollzieher die im Urteil aufgeführten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine am 23. Mai 2005 dem Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin, am 29. Juni 2006 der in den Anleihebedingungen bezeichneten Hauptzahlstelle der Schuldnerin und am 10. März 2007 der Gesandten der Schuldnerin an. Alle Angebotsempfänger erklärten, dass die Forderung nicht bezahlt werden könne. Der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin wies zusätzlich darauf hin, dass für die Entgegennahme nicht die Rechtsanwälte, sondern die jeweiligen Zahlstellen zuständig seien. Der Gerichtsvollzieher stellte in allen drei Fällen den Annahmeverzug der Schuldnerin fest.

3

Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 24. Mai 2005 die Pfändung von angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin wegen eines Teilbetrages in Höhe von 123.476,99 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 29.439,57 EUR und Vollstreckungskosten angeordnet und die Ansprüche an den Gläubiger überwiesen.

4

Auf Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht diesen Beschluss aufgehoben, da sich die Schuldnerin nicht im Annahmeverzug befinde. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat zur Aufhebung dieses Beschlusses des Amtsgerichts und zur Zurückweisung der Erinnerung der Schuldnerin geführt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiter.

II.

5

Das Beschwerdegericht führt aus, die Schuldnerin sei zwar nicht durch das Angebot der Inhaberschuldverschreibungen an ihren Prozessbevollmächtigten, jedoch durch das nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgte Angebot an ihre Hauptzahlstelle und durch deren Zahlungsverweigerung in Annahmeverzug gekommen. Der zunächst vorhandene Mangel sei damit geheilt. Die vollstreckbare Forderung sei als Teilbetrag hinreichend bestimmt, eine ausreichende Forderungsaufstellung aufgeschlüsselt nach Hauptsache und Zinsen liege vor. Die Nichtaufnahme des Berichtigungsbeschlusses in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei unschädlich, da nur der hiervon nicht betroffene Teil der titulierten Forderung Gegenstand der Vollstreckung sei.

III.

6

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

7

1.

Die von der Schuldnerin in der Rechtsbeschwerdebegründung erhobenen Rügen des fehlenden Annahmeverzuges, der Unbestimmtheit der Vollstreckungsforderung, der inkorrekten Wiedergabe des (später berichtigten) Titels im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und der fehlenden Übergabe der Inhaberschuldverschreibungen an das Vollstreckungsgericht sind nicht begründet. Da sie inhaltlich identisch und wortgleich mit den erhobenen Rügen im mit Beschluss des Senats vom 8. Juli 2008 entschiedenen Rechtsbeschwerdeverfahren VII ZB 64/07 (BGHZ 177, 178) sind, das zwischen den gleichen Parteien geführt wurde, wird vollinhaltlich auf die dortige Begründung (Gründe III. 2.-4.) Bezug genommen.

8

2.

Soweit die Rechtsbeschwerde einen Verstoß gegen § 882 a ZPO rügt, weil dieser ihrer Auffassung nach auch auf ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts anzuwenden ist, hat sie keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde legt schon nicht dar, dass die weiteren Voraussetzungen des § 882 a ZPO nicht erfüllt wären. Feststellungen dazu enthält der angefochtene Beschluss nicht.

IV.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kniffka
Bauner
Eick
Halfmeier
Leupertz

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